Kapitel 11 : Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65b
Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
(1) Sofern eine
Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen
Agentur für Arbeit und es kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der
kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die
Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, können Träger der Sozialhilfe, die nach dem
31. Juli 2004
1. einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem
Bundessozialhilfegesetz erbringen oder
2. mit Dritten die
Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Arbeit vereinbaren,
die zuständige Agentur für Arbeit oder den
zugelassenen kommunalen Träger mit deren oder dessen Zustimmung verpflichten,
diese Maßnahme bis längstens 31. Dezember 2005 als Leistung zur Eingliederung in
Arbeit fortzuführen; § 134
des Zwölften Buches bleibt unberührt. Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens
können zwischen den Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung
nicht zu Stande, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit
oder der zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Unterrichtung die Versagung der Zustimmung mitteilt. Der Träger der
Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder dem zugelassenen kommunalen
Träger eine Ausfertigung des Bescheides.
(2) Die Agenturen für Arbeit
dürfen Aufträge des zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis zum 30.
Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der Eingliederung in Arbeit für Einzelfälle
oder für gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichtigem Grund ablehnen.
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