Kapitel 11 : Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65e
Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang
(1) Soweit die zweckentsprechende
Verwendung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht
sichergestellt ist, kann das Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise auf Grund
von am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen oder Verwaltungsakten bis 30.
Juni 2005 weiterhin an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden.
(2) Entscheidungen der Agentur
für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit beim
Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe und Entscheidungen des Trägers
der Sozialhilfe über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt wirken bei den
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die
Höhe der Absenkung § 31
Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden ist.
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