SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 11 : Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65e

Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang

   (1) Soweit die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise auf Grund von am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen oder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

   (2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe und Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt wirken bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die Höhe der Absenkung § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden ist.

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§ 66

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