SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 11 : Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 66

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung

1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der Sozialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen,

2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den Übergang festzulegen.

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§ 66

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