Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Telefonische Kündigung vom Arbeitgeber.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses: Eine Kündigung muss immer auf dem Schriftweg erfolgen. Rauswurf per Telefon ist unwirksam. Kündigt der Chef einem Mitarbeiter/Mitarbeiterin telefonisch, so braucht er/sie das nicht zu akzeptieren. Er/Sie hat so lange Anschpruch auf Lohn, bis das Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksam ausgesprochenen schriftlichen Kündigung endet. Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin geklagt, weil sie mit dem telefonischem Rauswurf nicht einverstanden war. Vor dem Landesarbeitsgericht forderte die Mitarbeiterin nun Lohn für die Zeit zwischen telefonischer und schriftlicher Kündigung nach. Die Richter sprachen der Frau das von ihr eingeforderte Geld zu, weil die telefonische Kündigung unwirksam sei. Das Gesetz fordere für Kündigungen die Schriftform. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5Sa87/13) |
Heimarbeit | Nebenbeschäftigung
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