Mutterschutzgesetz: Mutterschaftsgeld | Mutterschutzlohn
Mutterschutzgesetz: Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld (§ 13,14 MuSchG): Während der Mutterschutzfristen - Regel: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bezahlt Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG): Bei Beschäftigungsverboten und soweit kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bezogen wird, muss der Arbeitgeber ein Mutterschutzlohn bezahlen. Der Mutterschutzlohn muss mindestens die Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. |
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