Mindesturlaub: Urlaubsanspruch !
Für den Arbeitnehmer gelten allgemein 24 Werktage als Mindesturlaub. Für minderjährige Arbeiter gelten laut § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes 25-30 Tage als mindestens zu gewährender Urlaub (abhängig vom genauen Alter). Der gewährte Urlaub muss von allen Arbeitnehmern als Freizeit genutzt werden und darf somit nicht ausbezahlt werden, die Urlaubstage, die über der Mindestzahl liegen dürfen hingegen ausbezahlt werden. Sollte ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr aus diversen Gründen seine Mindesttage an Urlaub nicht verbraucht haben, so kann er diese bis zum 31. März des kommenden Jahres nachholen, später verfallen sie. |
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