Widerspruch Vorlage / Muster


Haben Sie einen Bescheid von einer Behörde erhalten und fragen sich, wie Sie darauf reagieren sollen? Ein Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, der in manchen Fällen mit einem Widerspruch angegriffen werden kann. Der Widerspruch oder anders genannt das Vorverfahren ist in § 68 VwGO geregelt. Mittlerweile ist jedoch Vorsicht geboten, da in einigen Bundesländer das Widerspruchsverfahren nicht mehr erforderlich ist, wenn ein Landesgesetz es vorsieht. Sollte die Erforderlichkeit gegeben sein, muss sich ein Widerspruch nach § 68 VwGO richten. Durch den Widerspruch werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Bescheids nachgeprüft. Gemäß § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit dem Widerspruch. Dieser muss grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Betroffenen bekanntgegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die diesen erlassen hat:

Aus Ihrem Widerspruch muss ersichtlich sein, dass Sie Widerspruch erheben und wogegen er sich richtet:
Widerspruch Vorlage / Muster


"Hiermit lege ich gegen den Bescheid des .....vom.....Widerspruch ein."

So dann müssen Sie darlegen, wieso Ihr Widerspruch in der Sache Erfolg hat, das ist immer dann der Fall, wenn der Bescheid entweder nicht rechtmäßig oder nicht zweckmäßig ergangen ist:



"Mein Widerspruch ist begründet, weil er weder rechtmäßig noch zweckmäßig ist."

So dann sollte wenigstens eine kurze Begründung folgen, wieso Ihrer Ansicht nach der Bescheid der Behörde rechtswidrig oder zweckwidrig ist. Hält der Bürger solche Voraussetzungen ein, kann die Behörde das Schreiben nur als Widerspruch deuten und muss über ihn entscheiden. Für juristische Laien stellt es sich schwierig dar, die Rechtswidrigkeit rechtlich zu begründen, hier kann häufig nur ein Rechtsanwalt helfen. Jedoch könnten so dann rechtliche Begründungen folgen, die sich je nach Fehler im Bescheid unterscheiden:

1. Dem Bescheid liegt entgegen des Vorbehalts des Gesetzes gar keine entsprechende Rechtsgrundlage zu Grunde.

2. Die Voraussetzungen des Tatbestandes der Rechtsgrundlage liegen nicht vor, weil sie von der Behörde rechtlich falsch gedeutet wurden.

3. Die Behörde hat das ihr durch die Rechtsgrundlage eingeräumte Ermessen bei ihrer Ermessensentscheidung nicht fehlerfrei ausgeübt. Entweder hat sie ihr Ermessen gar nicht erkannt, sie hat zu einem falschen Zweck gehandelt oder ihr Ermessen überschritten, indem Sie andere Rechte verletzt hat.

4. Aus Punkt drei folgt auch nur eine mögliche Zweckwidrigkeit des Bescheids, wenn zu nicht den Zwecken der Rechtsgrundlage entsprechend gehandelt hat.

Im Ergebnis lässt sich sagen, das Sie ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt haben, wenn ersichtlich ist, dass Sie Widerspruch erheben und insbesondere gegen welchen Bescheid sowie die Gründe darlegen, inwieweit oder bezüglich welcher Punkte der Bescheid rechtswidrig ist.

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