Anlage (zu § 46 Abs. 9)
Überprüfungs- und Anpassungskriterien
Der Anteil des Bundes nach § 46
Abs. 5 entspricht dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zusätzlichen
Kompensationsbedarf der Kommunen, der notwendig ist, um eine jährliche
Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen, einerseits
(Zähler) und den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1 andererseits (Nenner).
Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommunen
(Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe eines Betrages von 2,5
Milliarden Euro und der Belastungen der Kommunen durch das Vierte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einerseits und der Summe der sich aus
ihm ergebenden Entlastungen der Kommunen und der sich aus ihm ergebenden
Einsparungen der Länder andererseits.
Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind
statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus dem laufenden
Verwaltungsvollzug dieses Gesetzes ergeben. Solange und soweit solche Daten
nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische Quellen zurückzugreifen. Die
Angemessenheit der Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprüfen, sobald
Daten aus dem laufenden Verwaltungsvollzug vorliegen.
Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit
die oben genannten Datenquellen noch nicht verfügbar sind, anhand der
durchschnittlichen Zahl der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, der
Sozialhilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik nach § 8 des
Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des Jahres 2003.
Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren:
A. Belastungen der Kommunen
1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
und Leistungen nach § 23
Abs. 3 dieses Gesetzes.
2. Leistungen nach § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen), soweit
diese in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind, nicht auf anderen,
vorrangigen gesetzlichen Regelungen beruhen sowie die im Zusammenhang mit § 17
des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
erbrachten Leistungen übersteigen.
3. Aufwendungen für
Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten
Leistungen, soweit diese einen Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.
4. Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach § 29 des
Zwölften Buches, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hätte. Als
Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach § 29 des
Zwölften Buches erhalten, und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld
eines Einpersonenhaushalts, das aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucherpreisindex für
Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen
Bundesamtes fortgeschrieben wird. Die Angemessenheit des Bezugs auf einen
Einpersonenhaushalt ist anhand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu
überprüfen.
B. Entlastungen der
Kommunen
1. Nettoaufwendungen der
Kommunen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach
Abschnitt 2 (insbesondere laufende und einmalige Leistungen, Übernahme von
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten der Alterssicherung, ohne
Hilfe zur Arbeit) und Krankenhilfe nach Abschnitt 3. Als Schätzgröße für
diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der
Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den
durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfängern aus der Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004,
fortgeschrieben mit dem Gesamtindex der Verbraucherpreise des Statistischen
Bundesamtes, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang die durchschnittlichen
Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfängern die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je
Bedarfsgemeinschaft mit nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern
übersteigen. Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als Schätzgröße für die
(fiktive) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
bezogen hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die
Leistungen nach diesem Gesetz erhalten und vor dem Bezug dieser Leistungen kein
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch bezogen haben, sowie die Summe der Zahl
derjenigen Bedarfsgemeinschaften, die neben Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung auch
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhalten hätten (Doppelbezieher). Als
Schätzgröße für die Zahl der zu berücksichtigenden Doppelbezieher ist zu
verwenden: die Zahl der Doppelbezieher aus der Sozialhilfestatistik zum 31.
Dezember 2004, fortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl der
Bedarfsgemeinschaften, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhalten hätten.
2. Aufwendungen der
Kommunen in Höhe von 1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für erwerbsfähige
Hilfebedürftige nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
3. Aufwendungen der
Kommunen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2
genannten Leistungen. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu
verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der Bedarfsgemeinschaften
(einschließlich Doppelbezieher), die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den
jahresdurchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwendungen je
Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005 in Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit
der jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate der Personalkosten im öffentlichen
Dienst. Die Höhe der angenommenen jahresdurchschnittlichen Personal- und
Sachmittelaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft ist anhand von Daten aus dem
Verwaltungsvollzug zu überprüfen.
C. Entlastung der Länder
1. Entlastungen der Länder
durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Als Schätzgröße für die Ermittlung dieser
Entlastung ist zu verwenden: die Hälfte der Summe aus der Schätzgröße für die
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit auf diese Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch
bestanden hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die
Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, und dem durchschnittlichen
pauschalierten Wohngeld, das aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und für das jeweilige Jahr mit dem
Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere
Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wird.
2. Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Millionen Euro.
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