Wenn die Kündigung droht sollten folgende Anhaltspunkte geprüft werden

Wurde eine schriftliche Kündigung oder mündliche Kündigung ausgesprochen?
Eine mündliche Kündigung ist rechtsunwirksam. Sie muss in der Regel nicht begründet werden.

Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis über sechs Monate bestand oder in dem Betrieb regelmässig mehr als 5 beziehungsweise 10 (ab 01.01.2004) Arbeitnehmer ausgenommen Azubis beschäftigt hat, für die gilt der gesetzlich allgemeiner Kündigungsschutz.
Für die Kündigung dieser Arbeitnehmer bedarf es einen Grund.

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für Auszubildende, Schwangere, Schwerbehinderte u.a.
Bei einer nicht gerechtfertigter Kündigung, sollte innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Ist die Frist verstrichen bleibt die Kündigung rechtswirksam. Bemühen Sie sich deshalb in jedem Fall bei einer Kündigung um eine rechtliche Beratung, um Ihre eventuelle Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltent zu machen.

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