Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeit.


Die Altersteilzeit wird durch das Altersteilzeitgesetz geregelt. Altersteilzeit bietet für ältere Arbeitnehmer die Möglichkeit reduziert zu arbeiten und früher aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Der betroffene Arbeitnehmer muss mindestens 55 Jahre alt und mindestens 1080 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Soweit Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen nichts anderes vereinbaren, besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Ob Altersteilzeit möglich ist, sollten interessierte Arbeitnehmer bei der Personalabteilung bzw. beim Betriebsrat erfragen.
Bis zum 31.12.2009 konnte eine halbzeitliche Arbeitszeitreduzierung entweder in einer gleichbleibenden Arbeitszeit bis zum Ausscheiden oder in Form von Blockzeit (Hälfte volle Arbeitszeit - Hälfte Freistellung) erfolgen. Ab dem 1.1.2010 ist diese gesetzliche Regelung jedoch ausgelaufen.

Durch das Steuergesetz 2008 wurde allerdings
klargestellt, dass Altersteilzeit unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit auch dann vorliegt, wenn Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31.12.2009 ihre Arbeitszeit entsprechend verringern.
Ab dem 01.01.2010 wird die Altersteilzeit nicht mehr staatlich unterstützt. Geförderte Leistungen für Altersteilzeit werden von der Bundesanstalt für Arbeit nur noch übernommen, wenn der Beginn der Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 lag. Wenn die Altersteilzeit allerdings vor dem 1. Juli 2004 beantragt wurde, d. h. bei einer maximalen
Förderungsdauer von sechs Jahren 2010 ausläuft, werden die Mindestnettobeträge bei diesen sogenannten Altfällen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Altersteilzeit, die im Jahr 2010 genommen wird, muss von den Unternehmen selbstständig finanziert werden.
Das reduzierte Entgelt wurde bisher durch den Arbeitgeber um mindestens 20 % aufgestockt. Diese Aufstockungsbeträge sind, wenn die Voraussetzungen zur Altersteilzeit vorliegen, steuerfrei. Auf der Basis von 70 Prozent musste der Arbeitgeber in dieser Zeit Rentenversicherungsbeiträge erbringen.

Die Aufstockung auf mindestens 70 Prozent des pauschalierten Arbeitsentgeltes entfällt. Der Betrag, um den der Arbeitgeber das Entgelt sowie die Rentenversicherungsbeiträge aufstockt, bleibt weiterhin sozialversicherungs- und steuerfrei.
Die Aufstockungsvorschriften des Altersteilzeitgesetzes wurden nun vereinfacht, indem ein Regelarbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers eingeführt wurde.
Wie bisher bleibt für viele Unternehmen die Altersteilzeitregelung ein wichtiges Instrument in der Personalpolitik und wird deshalb auch weiterhin angewendet.

In einigen Tarifvertragsregelungen wie zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie sowie in der Chemiebranche sind jedoch über den 1.1.2010 Altersteilzeitregelungen vereinbart worden. Ausführlichere Auskünfte darüber werden von den Personalabteilungen sowie den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen gegeben.

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