Vorruhestand (Frührente), Rentenabschlag.


§33 Abs.1 SGB VI besagt: Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

Die gesetzliche Rente bestimmt sich nach der im § 64 SGB VI angeführten Formel. Persönliche Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert werden miteinander multipliziert. Auch wenn es sich kompliziert anhört, ist die Berechnung in Wahrheit einfach. Die persönlichen Entgeltspunkte sind alle Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und alle Zuschläge und Abschläge zusammen. Je nach der Rentenart beinhalten § 67 SGB VI einen Faktor, der hinzukommt. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des
Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (Vgl. §68 SGB VI).

Grundsätzlich müssen Sie davon ausgehen, dass Sie einen bestimmten Rentenabschlag in Kauf nehmen müssen, wenn Sie in Vorruhestand (Frührente) treten wollen. Dabei beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat, den Sie zu früh in die Rente gehen. Mit diesem System will der Gesetzgeber der Aushöhlung der gesetzlichen Rente verhindern. Generell gilt also, dass weniger Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung auch weniger Auszahlungen im Rentenfall bedeuten.

Mit anderen Worten bekommen Sie um ganze 7,2 Prozent weniger Rente, wenn Sie heute beispielsweise 2 Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Vorruhestand gehen möchten.

Aktuell liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Jahren und wird ab 2012 für Personen, die ab 1947 geboren sind monatsweise angehoben bis man im Jahr 2029 das Renteneintrittsalter von 67 Jahren erreicht hat (Vgl. §35 SGB VI). Die Möglichkeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in die Rente zu gehen ist allerdings für diejenigen, die 45 Jahre lang Versicherungsbeiträge geleistet haben, auch weiterhin vorhanden.

Grundsätzlich gilt, dass das Mindestalter für den Vorruhestand 55 Jahre beträgt. Dabei ist auch die sogenannte „doppelte Freiwilligkeit“ zu beachten. Darunter versteht man das Einverständnis des Arbeitgebers damit, dass der Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand treten will.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorruhestand sind von der Art der Frührente abhängig. Es kommt darauf an, ob Sie eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug in Anspruch nehmen wollen. In beiden Fällen muss allerdings eine bestimmte Wartezeit (Mindestversicherungszeit) eingehalten sein. Diese ist im § 50 SGB VI ausführlich geregelt.

Auch beim Vorruhestand gibt es die Wahlfreiheit zwischen Voll- und Teilrente. Diese beiden Alternativen sollen eine gewisse Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse ermöglichen, damit Sie die Renten- und auch die Hinzuverdiensthöhe für sich optimal bestimmen können. Dabei ist es empfehlenswert sich die spätere Rentenhöhe mithilfe eines Rentenrechners auszurechnen.

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