Kapitel 7 : Statistik und Forschung
§ 53
Statistik
(1) Die Bundesagentur erstellt
aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach
§ 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen
kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Sie übernimmt die laufende
Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281
und 282a des Dritten Buches gelten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der
Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.
(3) Die Bundesagentur legt die
Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor
und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dass auch
kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit entsprochen werden kann.
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