Steuerliche Förderung von Eigenheim.
Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde die Eigenheimzulage, welches eine steuerliche Förderung der Anschaffung von Wohneigentums war, abgeschafft. Der Gesetzesbeschluss zur Abschaffung der Eigenheimzulage erfolgte am 22.12.2005 und kann nur noch für folgende Objekte beantragt werden: -wenn der Erwerb vor dem 01.01.2006 lag und der Kauf durch einen rechtskräftigen Kaufvertrag beurkundet wurde -wenn mit der Herstellung bereits vor dem 01.01.2006 begonnen wurde Bereits seit 2004 sind Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, nicht mehr Zulage begünstigt. Der Zeitpunkt des Bauantrags zählt hierbei als Herstellungsbeginn. Bei Objekten, welche baugenehmigungsfrei sind, aber für die trotzdem Bauunterlagen einzureichen sind, ist das Datum der Einreichung der Bauunterlagen ausschlaggebend. Der tatsächliche Baubeginn der Baumaßnahmen ist hierbei bedeutungslos. Die Eigenheimzulage wird unterschieden in einer sogenannten Kinderzulage und einem Förderbetrag, welcher sich nach dem Investitionsvolumen errechnet. Bemessungsgrundlage für den Förderbetrag sind nicht ausschließlich die Kosten des Gebäudes, sondern auch die Kosten für Grund und Boden gehören dazu. Zur Berechnung wird der investierte Gesamtaufwand zugrunde gezogen. Gefördert werden ausschließlich selbst genutzte Immobilien. Bereits seit 2004 wird nicht mehr zwischen Bestandsobjekten und Neubauten unterschieden und es besteht kein Fördergefälle mehr. Der förderbare Höchstbetrag von 1.250 Euro errechnet sich mit 1 Prozent der Bemessungsgrundlage. Als Kinderzulage werden 800 Euro pro Kind und Jahr gewährt. Die Zahlungsdauer der Kinderzulage orientiert sich an den Zeitraum des Fördergrundbetrages. Die Voraussetzung für die Beantragung und Zahlung der Kinderzulage ist, dass das Kind zum Haushalt des Antragsstellers gehört und für dieses Kind für mindestens einen Monat Kindergeld bezogen wurde oder für dieses Kind auf dem Einkommenssteuerbescheid ein Freibetrag gewährt wurde. Im Gegensatz zu dem Grundförderbetrag, welcher für zwei Objekte gewährt werden kann, steht dem Anspruchsteller die Kinderzulage nur einmal im Kalenderjahr und nur für ein Objekt zu. Der Zeitraum der Förderung des Wohneigentums mit der Eigenheimzulage beginnt im Anschaffungsjahr oder dem Jahr der Herstellung und endet nach 8 Jahren. Das Objekt muss dabei während des gesamten Zeitraumes entweder selber genutzt werden oder einem nahen Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Peter Ramsauer, Bundesbauminister, will den deutschen Wohnungsbau in Zukunft stärker fördern. Zur Debatte steht, ob die Eigenheimzulage ebenso wie die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wieder eingeführt werden soll. Diese Instrumente sollen allerdings in einer abgespeckten Version wieder eingeführt werden. |
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