Kindesunterhalt - Antrag


Minderjährige vs. Volljährige

Der Gesetzgeber unterscheidet in Sachen Kindesunterhalt zwischen Minderjährigen, privilegierten Volljährigen und Volljährigen. Die ersten beiden Gruppen sind einander rechtlich gleichgestellt, wobei die privilegierten Volljährigen noch eine allgemeine Schulausbildung genießen, höchstens 21 Jahre jung sind, mindestens mit einem Elternteil zusammenleben und noch nicht den Bund der Ehe eingegangen sind.

Dass diese Gruppe mit den Minderjährigen gleichgestellt ist, hat Auswirkungen. So besteht: dadurch für die Eltern eine gesteigerte Pflicht, den Kindesunterhalt sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist der Mindestunterhalt zu erwähnen, dessen Höhe sich an der so genannten Düsseldorfer Tabelle orientiert. Auch das Alter des Kindes spielt eine entscheidende Rolle.

>>Die Position der Eltern<<

Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Immer haben sie die Pflicht, für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes zu sorgen. Daher ist sowohl für nichteheliche als auch eheliche Sprösslinge der Kindesunterhalt derselbe.

Leben die Eltern getrennt: hat der nicht beim Kind lebende Elternteil die Pflicht, seiner Unterhaltsfürsorge nachzukommen. Dies tut er dann, indem er jeden Monat einen fixen Geldbetrag an den die Obhut haltenden Elternteil überweist. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos, ist dies kein Grund, der Pflicht zum Unterhalt nicht nachzukommen.

Sein Kind hat dennoch Anspruch, so dass der Betroffene alles (Zumutbare) tun muss, um den Kindesunterhalt leisten zu können. Dazu zählt zum Beispiel die intensive Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Monatlich 20 bis 30 geforderte Bewerbungen sind keine Seltenheit. Im "schlimmsten" Fall wird sogar das eigene Vermögen genutzt.

Unterhalt für Kinder beantragen!

Wie viele andere Dinge: muss auch der Kindesunterhalt offiziell beantragt werden. Dies erledigt der betroffene Elternteil bei einem Familiengericht, das für die eigenen Belange zuständig ist. Dazu muss ein Antrag ausgefüllt werden, mit dessen Hilfe die Höhe des Kindesunterhaltes festgesetzt wird.

Sind allgemeine Fragen offen oder ist nicht klar, wie genau der Antrag auszufüllen ist, kann ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt behilflich sein. Allerdings: Immer ist auch die außergerichtliche Einigung mit dem anderen Elternteil möglich - ja sogar erwünscht. Können sich die Parteien auf eine bestimmte Höhe des Kindesunterhaltes einigen, kommt dies dem Kind zugute.
Wer bekommt Hilfe?
Wie wird geholfen?

Leistungen des Jugendamtes

- Familien-
unterstützung.

- finanziellen Unterstützung.

- Das Jugendamt bietet Kinder-Jugend Elternhilfe in vielfältiger Art und Weise an.

Vaterschafts-
anerkennung

Die Rechtsgrundlage für die Vaterschafs-
anerkennung beruht auf §§ 1594 ff BGB.

Wer ist Zuständig? - Ihr Standesamt oder Gemeinde.
- Das Jugendamt ihres Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt.

Was kostet das?
- Die Gebühren betragen 30 € (Standesamt) bei einen Notar fallen höhere Kosten an.

Welche Dokumente werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Vaters.
- Gültige Ausweise.

Eine nähere Beratung erteilt das Jugend- bzw Standesamt.

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Unterhalt: Kinder verursachen Kosten. Leben beide Elternteile gemeinsam mit dem Kind zusammen, stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt nicht. Wurden die Eltern allerdings geschieden, so verpflichtet der Gesetzgeber den nicht beim Kind lebenden Elternteil zum Kindesunterhalt. Auf diese Weise kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Hinsichtlich dieser Thematik gilt es allerdings, einiges zu beachten.
Kindesunterhalt beantragen

Umfragen

Volljährige / minderjärige Partner >>399€
Kinder von 7 bis 14 Jahre >>267€
Kinder bis 6 Jahre >>234€
Volljärige Partner >>360€
Alleinstehende, Alleinerziehend >>399€
Volljährige / minderjärige Partner >>399€
Volljärige Partner >>360€
Kinder bis 6 Jahre >>234€
Kinder von 7 bis 14 Jahre >>267€
Kinder von 15 bis 18 Jahre >>302€
Alleinstehende, Alleinerziehend >>399€
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