So erhält man eine finanzielle Unterstützung


Unterhaltsvorschuss – Alles was Sie rund um den Antrag wissen müssen
Zur Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern können alleinerziehende Eltern, sofern das andere Elternteil für den Unterhalt nicht aufkommt, den sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen. In diesem Falle zahlt der Staat zunächst den Unterhalt und holt sich die Verauslagung beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Zuständig für den Unterhaltsvorschuss ist das Jugendamt bzw. der Fachdienst für Jugend Ihrer Stadtverwaltung oder aber des Landratsamtes. Dieses nimmt den Antrag entgegen, entscheidet über dessen Bewilligung und ist auch für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses zuständig.

So beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist in jedem Falle schriftlich zu beantragen. Gerne unterstützen Sie die Mitarbeiter des zuständigen Amtes beim Ausfüllen des Antrags. Dazu sollten Sie allerdings vorab einen Termin vereinbaren. Schneller geht es, das Antragsformular einfach bequem online herunterzuladen und dieses zuhause auszufüllen. Dabei bietet Ihnen das Jugendamt auch ein Merkblatt zum Download an. Außerdem können Sie verlangen, dass das Jugendamt Ihnen das Antragsformular (inklusive dem Merkblatt) per Post nach Hause schickt. Den ausgefüllten Antrag können Sie dann persönlich abgeben oder einfach per Post an das zuständige Amt schicken. Kosten fallen für den Antrag nicht an.
Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind auch die folgenden Unterlagen einzureichen:

• Eine Kopie des Personalausweises sowie
• eine Geburtsurkunde des Kindes und
wenn vorhanden
• das Scheidungsurteil sowie
• alle Unterlagen, die die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche belegen.

Um den Unterhaltsvorschuss beantragen zu können, müssen bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Diese sind im Unterhaltsvorschussgesetzt geregelt und beinhalten Bestimmungen, die zum einen das unterhaltspflichtige Elternteil und zum anderen das Kind selbst erfüllen müssen. Die Voraussetzungen lauten:

• Das Unterhaltspflichtige Elternteil kommt seinen Unterhaltszahlungen nicht nach, ist zu den Leistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder es ist verstorben, ohne dass dabei ein Anspruch auf Waisenbezüge entsteht.
• Das Kind muss
• Unter 12 Jahren alt sein,
• seinen Wohnsitz in Deutschland haben,
• bei einem alleinerziehenden Elternteil leben,
• unregelmäßige oder gar keine Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil oder aber Waisenbezüge unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs erhalten.

Und wann wird der Antrag bewilligt?
Bis Ihr Antrag bewilligt wird, müssen Sie sich in der Regel etwas gedulden. Der Zeitraum kann mehrere Monate betragen. Aber mit viel Glück kann es auch ganz schnell gehen. In diesem Falle dürfen Sie sich bereits zwei Wochen nach Einreichung des Antrags über die Bewilligung freuen. In jedem Falle werden Sie aber schriftlich über die Bewilligung informiert.
Wer bekommt Hilfe?
Wie wird geholfen?

Leistungen des Jugendamtes

- Familien-
unterstützung.

- finanziellen Unterstützung.

- Das Jugendamt bietet Kinder-Jugend Elternhilfe in vielfältiger Art und Weise an.

Vaterschafts-
anerkennung

Die Rechtsgrundlage für die Vaterschafs-
anerkennung beruht auf §§ 1594 ff BGB.

Wer ist Zuständig? - Ihr Standesamt oder Gemeinde.
- Das Jugendamt ihres Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt.

Was kostet das?
- Die Gebühren betragen 30 € (Standesamt) bei einen Notar fallen höhere Kosten an.

Welche Dokumente werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Vaters.
- Gültige Ausweise.

Eine nähere Beratung erteilt das Jugend- bzw Standesamt.

Hier Wichtige Infos für Sie

Unsere Themen
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld _2 Rechner
Erfahren Sie mehr...
Arbeitsagenturen
Arge
JobCenter
Hartz IV
Zuschuss
Arbeitsvermittlung Arbeitsagentur
Minijob
Antragstellung Alg
Alg Berechnung
Wohngeld
Bewerbung auf Stellenanzeigen
Job durch Umschulung
Schuldenberatung
Arbeitslos
Arbeitsvermittlung
Arbeitslosen-
versicherung
Einkommens -
anrechnung
Folgeantrag
Kündigung
Urlaub
Schwarzarbeit
Selbständigkeit
Zeitarbeit
Zeitvertrag
Widerspruch
Unterhalt: Kinder verursachen Kosten. Leben beide Elternteile gemeinsam mit dem Kind zusammen, stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt nicht. Wurden die Eltern allerdings geschieden, so verpflichtet der Gesetzgeber den nicht beim Kind lebenden Elternteil zum Kindesunterhalt. Auf diese Weise kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Hinsichtlich dieser Thematik gilt es allerdings, einiges zu beachten.
Kindesunterhalt beantragen

Umfragen

Volljährige / minderjärige Partner >>399€
Kinder von 7 bis 14 Jahre >>267€
Kinder bis 6 Jahre >>234€
Volljärige Partner >>360€
Alleinstehende, Alleinerziehend >>399€
Volljährige / minderjärige Partner >>399€
Volljärige Partner >>360€
Kinder bis 6 Jahre >>234€
Kinder von 7 bis 14 Jahre >>267€
Kinder von 15 bis 18 Jahre >>302€
Alleinstehende, Alleinerziehend >>399€
Kinder von 15 bis 18 Jahre >>302€

Stimmen: 669
Kommentare: 0

© 2004 - 2024 by Infodienstnet ®
impressum  |  agb  |  datenschutz

Ladezeit der Seite: 0.003668 Sekunden.


Startseite