SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 6 : Datenübermittlung und Datenschutz

§ 51c

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.

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