SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 5 : Finanzierung und Aufsicht

§ 47

Aufsicht

   (1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

SGB II - Inhalt > Kapitel 5 > § 46 > § 47 > § 48 > § 49

Hartz IV Neuregelung

© 2004 - 2024 by Infodienstnet ®
impressum  |  agb  |  datenschutz

Ladezeit der Seite: 0.005043 Sekunden.


Startseite