Kapitel 8 : Mitwirkungspflichten
§ 58
Einkommensbescheinigung
(1) Wer jemanden, der laufende
Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist
verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie
die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen,
für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von
der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist
demjenigen, der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich
auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende
Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder
Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem
Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts
oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich
vorzulegen.
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