Kapitel 8 : Mitwirkungspflichten
§ 61
Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
(1) Träger, die eine Leistung zur
Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für
Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber
geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden.
Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der
Agentur für Arbeit mitzuteilen.
(2) Die Teilnehmer an Maßnahmen
zur Eingliederung sind verpflichtet,
1. der Agentur für Arbeit
auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle
weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und
2. eine Beurteilung ihrer
Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre
Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu
übermitteln.
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