Teilzeitbeschäftigung: Teilzeit während der Elternzeit
Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung! Nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz BEEG) haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern die Möglichkeit während der Elternzeit eine wöchentliche Tätigkeit zwischen 15 und 30 Stunden auszuüben. Voraussetzungen hier sind, dass sich die Beschäftigung über mindestens zwei Monate erstreckt und das Beschäftigungsverhältnis vorher mindestens 6 Monate bestand. Dabei sind Bereitschaftsdienste mit einzurechnen. Die Teilzeitbeschäftigung muss jedoch zwingend mit den betrieblichen Erfordernissen korrespondieren. Zu einer Beschäftigung während der Elternzeit ist man jedoch nicht verpflichtet. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anspruch - geregelt im BEEG. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz BEEG) geregelt. weiterlesen Recht auf ElternzeitAntragstellung Wie muss der Antrag erfolgen ? weiterlesen Antrag stellen |
Kündigung - Kündigungsschutz
Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz weiterlesen KündigungsschutzWeiterbildung
Kann ich mich in dieser Zeit weiterbilden? weiterlesen WeiterbildungUrlaub
Habe ich noch Anspruch auf Erholungsurlaub aus der Zeit vor der weiterlesen Urlaub Dauer - Wie lange kann ich diese Zeit in Anspruch nehmen?
Wie lange können Väter und Mütter ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen und was passiert danach? weiterlesen
Kinderzuschlag
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind für die Bearbeitung und Auszahlung von Kinderzuschlag zuständig. Bei Beantragung von Kinderzuschlag müssen gewisse Einkommensgrenzen beachtet werden. Mehr zum Thema:
Kinderfreibetrag
Beim Kinderfreibetrag handelt es sich um einen Freibetrag für Kinder bei der Einkommenssteuer. Weiter zu Höhe, Beantragung, Voraussetzungen und Übertragung auf anderen Elternteil:
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