Elternzeit
Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz BEEG) geregelt. Das Gesetz trat 2007 in Kraft und regelt rechtlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes haben Mütter und Väter das Recht auf Elternzeit. Es erlaubt ihnen beiden gleichzeitig in Elternzeit zu gehen ohne ihre Anstellung zu verlieren. Voraussetzungen sind: - das Kind muss selbst von den Eltern erzogen sein - der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort muss in Deutschland liegen - die wöchentliche Arbeitszeit darf die 30 Stunden Grenze nicht überschreiten Auch Auszubildende und Arbeiter in Heimarbeit haben Anspruch auf Elternzeit. Antrag - AntragstellungWenn Sie einen Antrag auf Elternzeit stellen wollen/möchten, dann ist Folgendes zu beachten weiterlesen AntragstellungTeilzeitNach BEEG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern die Möglichkeit während der weiterlesen Teilzeitbeschäftigung |
Urlaub - Erholungsurlaub
Für jeden Monat Elternzeit kann der Arbeitgeber den Anspruch des Jahresurlaubs um ein Zwölftel kürzen weiterlesen UrlaubWeiterbildung
Wie sieht es mit der Weiterbildung bzw. Fortbildung aus?. Kann ich mich in dieser Zeit weiterbilden? weiterlesen FortbildungKündigungsschutz
Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz weiterlesen KündigungsschutzDauer
Beide Elternteile (Vater und Mutter) können ihr Arbeitsverhältnis jeweils für maximal drei Jahre ruhen lassen. Es muss auch bei der Beantragung festgelegt werden, wie diese Zeit gestaltet werden soll. Beschäftigung danach
Endet die Elternzeit lebt das Beschäftigungsverhältnis zu den Bedingungen vor Beginn der Elternzeit wieder auf. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen eine Vorankündigung des Wiedereinstiegs machen.Arbeitsplatz danach
Nach geltender Rechtssprechung haben Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf ihren früheren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat das Recht einen Arbeitnehmer auf eine entsprechende Stelle zu versetzen. Im öffentlichen Dienst hat der Dienstgeber das Recht dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit auf seiner Entlohnungs-Stufe ausüben zu lassen. Sogar die vor der Elternzeit bestehende Führungsverantwortung kann entzogen werden.
Kinderzuschlag
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind für die Bearbeitung und Auszahlung von Kinderzuschlag zuständig. Bei Beantragung von Kinderzuschlag müssen gewisse Einkommensgrenzen beachtet werden. Mehr zum Thema:
Kinderfreibetrag
Beim Kinderfreibetrag handelt es sich um einen Freibetrag für Kinder bei der Einkommenssteuer. Weiter zu Höhe, Beantragung, Voraussetzungen und Übertragung auf anderen Elternteil:
Was ist günstiger?
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