Elternzeit: Urlaubsanspruch auf Jahresurlaub
Anspruch auf Erholungsurlaub. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besagt: Für jeden Monat Elternzeit kann der Arbeitgeber den Anspruch des Jahresurlaubs um ein Zwölftel kürzen. Das gilt aber nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitnehmer je nach Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit anteiligen Anspruch auf Erholungsurlaub. Besteht noch Anspruch auf Erholungsurlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet diesen in den ersten beiden Jahren nach der Elternzeit zu gewähren. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anspruch - geregelt im BEEG. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz BEEG) geregelt. weiterlesen Recht auf ElternzeitAntragstellung Wie muss der Antrag erfolgen ? Wenn Sie einen Antrag auf Elternzeit stellen wollen/möchten, dann ist Folgendes zu beachten weiterlesen Antrag stellen |
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz weiterlesen Kündigungsschutz Beschäftigung: Teilzeit
Besteht während dieser Zeit die Möglichkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung? weiterlesen Teilzeit Weiterbildung
Wie sieht es mit der Weiterbildung aus?. Kann ich mich in dieser Zeit weiterbilden? weiterlesen WeiterbildungDauer und was ist mit meinem Arbeitzplatz danach
Wie lange können Väter und Mütter ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen und was passiert danach? weiterlesen
Kinderzuschlag
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind für die Bearbeitung und Auszahlung von Kinderzuschlag zuständig. Bei Beantragung von Kinderzuschlag müssen gewisse Einkommensgrenzen beachtet werden. Mehr zum Thema:
Kinderfreibetrag
Beim Kinderfreibetrag handelt es sich um einen Freibetrag für Kinder bei der Einkommenssteuer. Weiter zu Höhe, Beantragung, Voraussetzungen und Übertragung auf anderen Elternteil:
Was ist günstiger?
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