Elternzeit: Urlaubsanspruch auf Jahresurlaub




Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besagt: Für jeden Monat Elternzeit kann der Arbeitgeber den Anspruch des Jahresurlaubs um ein Zwölftel kürzen.

Das gilt aber nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitnehmer je nach Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit anteiligen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Besteht noch Anspruch auf Erholungsurlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet diesen in den ersten beiden Jahren nach der Elternzeit zu gewähren.

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