Eingliederungsvereinbarung - Pflichten Alg 2 auch Hartz 4 genannt.




Ein Leistungsempfänger ist generell verpflichtet jede zumutbare Arbeit anzunehmen !


Eingliederungsvereinbarung


Die Eingliederungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Leistungsempfänger und dem zuständigen Job-Center.
Formuliert sind in dieser Vereinbarung die Rechte und Pflichten beider Seiten. Nach dem Prinzip " Fördern und Fordern " werden beispielsweise die erforderlichen Eigenbemühungen des Arbeitssuchenden konkret fixiert. Auch die Verpflichtung zur Teilnahme an berufsbildenden Fördermaßnahmen, sowie die Pflicht zur Dokumentation von Bewerbungs-Aktivitäten sind Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung. Das Job-Center ist, laut dieser Vereinbarung, verpflichtet den Arbeitssuchenden bei der Vermittlung von freien Arbeitsplätzen oder bei möglichen Qualifizierungsmaßnahmen, zu unterstützen.


Arbeitsangebote


Ein Leistungsempfänger ist generell verpflichtet alle Möglichkeiten, die zur Minderung oder Beendigung der Bedürftigkeit führen konnten, wahrzunehmen.

Dazu gehört primär das Annehmen zumutbarer Arbeit. Zumutbar ist in diesem Fall, mit wenigen Ausnahmen, fast jedes Arbeitsangebot. Unter dem Grundsatz, dass die Interessen der Allgemeinheit hier vor den persönlichen Interessen stehen müssen, ist ein Arbeitsangebot auch zumutbar wenn es um eine vermeintlich schlechtere Beschäftigung geht als bisher ausgeübt. Das gilt vor allem für die Bereiche Bezahlung, Entfernung und Qualifikation. Um eine Arbeitsplatz zu bekommen muss der Bewerber bereit sein Abstriche zu machen. Ausnahmen, also begründete Ablehnungen der Arbeitsangebote, gibt es bei erforderlicher Kinderbetreuung von unter 3 jährigen, bei dauerhafter Pflege eines nahen Angehörigen und bei dem glaubhaftem Nachweis darüber, dass persönliche Hintergründe die Arbeitsaufnahme unmöglich machen.

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