Hartz IV Leistungen Alg 2 - Rechte des Leistungempfängers.
Der Bezug von Leistungen im Rahmen von ALg 2 ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Arbeitslosengeld II ( ALG 2 ) ist eine Grundsicherungsleistung die nach dem SGB II an arbeitsfähige, bedürftige Personen zwischen 17 und 65 Jahren, gezahlt wird. Der Anspruch darauf ergibt sich sich aus der Gesetzesauslegung des deutschen Grundgesetzes, das jedem Bürger ein Leben nicht unterhalb des sozialen Existenzminimums, garantiert. Die Leistungen werden in der Regel durch die örtlichen Arbeitsagenturen, auf Antrag hin, bewilligt und ausgezahlt. Der Bezug von Leistungen im Rahmen von ALg 2 ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Rechte: finanzielle LeistungenEin Empfänger von ALG 2 hat Anspruch auf Übernahme der Miet- und Heizkosten für eine angemessene Wohnung. Darüber hinaus stehen dem Haushaltsvorstand einer Bedarfsgemeinschaft 391 € monatlich zum Lebensunterhalt zu. Jedes weitere, volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat Anspruch auf 352 € , Kinder zwischen 0 und 5 Jahren erhalten 229 € , zwischen 6 und 13 Jahren 261 € und zwischen 14 und 17 Jahren 296 €. Diese Zahlen benennen die so genannten Regelsätze, unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarf. |
Auch dieser Mehrbedarf muss beantragt und bewilligt werden und die Voraussetzungen für den Bedarf müssen nachgewiesen werden. Anspruch auf Mehrbedarf haben zum Beispiel schwangere, alleinerziehende und behinderte Arbeitslose. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Sonderleistungen zur Erstausstattung einer Wohnung ( eventuell als Darlehen )und für die Erstausstattung zur Geburt eines Kindes.
Rechte: Übernahme von besonderen Kosten
Ein Recht auf Übernahme von besonderen Kosten basiert grundsätzlich auf Notwendigkeit, vorherige Absprache und Antragstellung. Hierunter fällt die Kostenerstattung für einen Integrationskurs, für eine Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, Schülerfahrkarte und Arzneimittelkosten. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft die ALG2 beziehen, unter 25 Jahren und Schüler ( auch in schulischer Ausbildung ) haben ein Recht auf Leistungen aus dem Bildungs-Paket. Mit diesen Leistungen, die nicht auf den Regelbedarf anzurechnen sind, können die Kosten von Klassenfahrten, von Mittagessen in der Kita, Schulmaterial oder auch Vereinsbeiträge, die bei der Teilhabe an sportlicher oder kultureller Freizeit anfallen, gedeckt werden. Weiterhin gibt es, unter bestimmten Voraussetzungen, ein Recht des Leistungsbeziehers auf einen Existenzgründungszuschuss für den Weg in die Selbstständigkeit.
Neben dem Anspruch auf die verschiedenen finanziellen Leistungen hat jeder ALG 2 Bezieher noch weitergehende Rechte die nicht finanzieller Natur sind. Dazu zählen:
Anspruch auf einen Bildungsgutschein zur Fortbildung und Weiterbildung. Das Recht auf 6 Wochen Ortsabwesenheit jährlich - 3 Wochen davon als Urlaub während dem die Leistungen weiter gezahlt werden , 3 Wochen ohne Leistungsbezug. Auch das Recht den Sachbearbeiter zu wechseln gibt es. Bei der so genannten Besorgnis der Befangenheit, kann nach § 17 SGB X ein Befangenheitsantrag gestellt werden, sofern der Arbeitslose Nachteile aus der gegebenen Situation befürchtet.
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