Hilfebedürftig, Garantierte Grundsicherung für Hilfebedürftige !
Grundsicherung für Hilfebedürftige Einem Hilfebedürftigem darf die Zahlung für Unterkunft und Heizung beim Antrag auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nicht mit der Begründung die Kosten wären zu hoch verweigert werden. Nach Ermessen müssen die angemessenen Kosten übernommen werden. Oberverwaltungsgericht Hamburg Az: 4 Bs 134/03 |
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