Der Arbeitsvertrag.


Arbeitsverträge sollten wegen ihrer Bedeutung schriftlich abgeschlossen werden. Werden mündliche Regelungen über Art und Umfang der Tätigkeit, die Arbeitszeit und den Lohn getroffen ist das Arbeitsverhältnis wirksam. Bei zusätzlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sollte man die schriftliche Form unbedingt wählen.

Wechselt eines Tages der Personalchef den Betrieb, kann es schwer sein die Vereibarung zu beweisen. Der Arbeitsvertrag ist nicht an bestimmte Inhalte gebunden, sollte aber die wichtigsten Vereinbarungen enthalten wie

- Arbeitnehmer
- Arbeitgeber
- Art der Tätigkeit
- Arbeitsbeginn
- Dauer des Vertrags (Befristung)
- Arbeitszeit
- Probezeit
- Entlohnung
- Jahresurlaub

Er kann formfrei (schriftlich, mündlich) nach EU-Recht aber sollen Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden. Ein Arbeitsvertrag kann nur von geschäftfähigen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Beschränkt Geschäftsfähige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Bei Minderjährigen muss eine Ermächtigung durch einen gesetzlichen Vertreter für das eingehen vom Arbeitsverhältnis vorliegen. Denken Sie daran: Kommt es einmal zu Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Arbeitgeber kann es von Vorteil sein, wenn Sie den Inhalt des Arbeitsvertags schwartz auf weiss darlegen können.
Droht sogar ein Rechtsstreit, zählen vor Gericht nur klare Beweise. Aus diesem Gesichtspunkt sollte man beim Arbeitsvertrag die schriftliche Form wählen.

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