Kapitel 2 : Anspruchsvoraussetzungen
§ 10
Zumutbarkeit
(1) Dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass er zu der bestimmten
Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit
ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich
erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche
Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit
die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die
Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der
Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein
deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer
früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht,
für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
2. sie im Hinblick auf die
Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen
ist,
3. der Beschäftigungsort
vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein
früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen
ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit
entsprechend.
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