Mehrbedarf - Zusätzliche Leistungen nach § 21 SGB II für Hartz IV Empfänger.




Hartz IV - Mehrbedarfe gem. § 21 SGB II.

Mehrbedarfe sind gesetzlich in § 21 SGB II geregelt.

Das sind unter anderem Kosten die nicht durch die Regelleistung gedeckt werden.


Anspruchsvoraussetzungen:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für behinderte Menschen als Mehrbedarf geltent gemacht werden.

Desweiteren können Pauschalbeträge übernommen werden die für spezielle Sonderkost anfallen wenn sie aus med. Sicht nachweislich erforderlich ist.

Altersabhängig und von Anzahl der Kinder bei Alleinerziehenden wie auch für werdende Mütter ab der dreizehnter Schwangerheitswoche können auch Mehrbedarfskosten beantragt werden.


Höhe des Mehrbedarfszuschlages


Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte:
Erhalten einen Zuschlag in Höhe von 35% des Regelbedarfs.

Nichterwerbsfähige Angehörige (Sozialgeldempfänger):
Erhalten einen Zuschlag in Höhe von 17% des Regelbedarfs.

Werdende Mütter:
Erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag in Höhe von 17% des Regelbedarfs.

Alleinerziehende:
Wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben erhalten einen Zuschlag in Höhe von 36% des Regelbedarfs.

Oder

Für jedes minderjährige Kind je 12% des Regelbedarfs (wenn sich hierdurch ein höherer Betrag als oben ergibt), höchstens jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs.

Mehrbedarf Ernährung:
Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen erhalten einen Zuschlag in angemessener Höhe (unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.)

Mehrbedarf Warmwasser:
Fallen Kosten für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser an, so wird ein Zuschlag zwischen 0,8% und 2,4% des Regelbedarfs gewährt.

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