SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren

§ 40

Anwendung von Verfahrensvorschriften

   (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über

1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),

2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und

3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) sind entsprechend anwendbar.

   (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches

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