Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren
§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem
Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
2. die vorläufige
Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von
Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335
Abs. 1, 2 und 5) sind entsprechend anwendbar.
(2) Abweichend von § 50 des
Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28
berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs-
und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45
Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches
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