Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren
§ 42
Auszahlung der Geldleistungen
Geldleistungen nach diesem Buch
werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies
gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines
Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich
ist.
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