Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 24
Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(1) Soweit der erwerbsfähige
Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des
Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen
monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom
Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei
Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach
dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem an den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19
Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
(3) Der Zuschlag ist im ersten
Jahr
1. bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
2. bei Partnern auf
insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem
Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen
Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt.
SGB II - Inhalt > Kapitel 3 > § 14 > § 15 > § 16 > § 17 > § 18 > § 19 > § 20 > § 21 > § 22 > § 23 > § 24 > § 25 > § 26 > § 27 > § 28 > § 29 > § 30 > § 31 > § 32 > § 33 > § 34 > § 35
|