Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 3 : Anreize und Sanktionen
§ 30
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach
§ 11
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit
ein Betrag
1. in Höhe von 15 vom
Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,
2. zusätzlich in Höhe von
30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht
mehr als 900 Euro beträgt und
3. zusätzlich in Höhe von
15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht
mehr als 1500 Euro beträgt, abzusetzen.
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