SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 3 : Leistungen

Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 3 : Anreize und Sanktionen

§ 30

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

   Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag

1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,

2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und

3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1500 Euro beträgt, abzusetzen.

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Hartz IV Neuregelung

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